Anders als viele Länder, die in der Vergangenheit von Inflation, Zahlungsausfällen und politischen Turbulenzen geprägt waren, gilt die Schweiz seit jeher als Synonym für Stabilität. Dieser Wert gehört seit Generationen zu den wichtigsten Grundpfeilern des Landes. Deshalb ist die Schweiz einer der zuverlässigsten und beliebtesten Standorte für die Kreditvergabe. In den 2010er- und 2020er-Jahren setzt sich diese Tradition auch bei moderneren und effizienteren Kreditformen wie dem Crowdlending fort.
In diesem Kontext wird Kapital in der Regel als Darlehen an Unternehmen oder Projekte vergeben. Obwohl diese Darlehen die üblichen Risiken jeder Kreditanlage tragen, bietet das Schweizer Rechtssystem eine solide Schutzschicht: Darlehensforderungen werden rechtlich als Vermögenswerte Dritter anerkannt und sind gemäß dem Schweizer Obligationenrecht von der Insolvenzmasse einer Plattform ausgeschlossen. Das bedeutet: Selbst im unwahrscheinlichen Fall eines Plattformausfalls behalten Anleger ihre rechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen.
Das Schweizer Recht steht nicht für sich allein. Seine Schutzbestimmungen werden durch die Aufsicht der FINMA sowie die Mitgliedschaft in Selbstregulierungsorganisationen gestärkt, die strenge Anforderungen an Betrieb, Governance und Compliance stellen.
Schweizer Rechtsrahmen zum Schutz von Darlehensforderungen
Es gibt eine Reihe von Gesetzen, die das Recht von Crowdlending-Anlegern auf Rückforderung ihrer Gelder im Insolvenzfall durchsetzen. Ein zentraler Pfeiler des Anlegerschutzes in der Schweiz ist die klare rechtliche Unterscheidung zwischen dem Eigenvermögen einer Organisation und den treuhänderisch gehaltenen Darlehensforderungen der Anleger.
Obligationenrecht: Artikel 401 zu Ansprüchen im Insolvenzfall
Dieser Artikel legt fest, dass Vermögenswerte, die ein Unternehmen für Kunden hält, ausdrücklich von seiner Insolvenzmasse ausgeschlossen sind – gestützt durch weitere wichtige Rechtsgrundlagen wie BEG und FinfraG. Dieses Prinzip gilt unmittelbar für Crowdlending-Vermittler: Die an Anleger ausgegebenen Darlehensforderungen bleiben Vermögenswerte Dritter und gehören rechtlich den Anlegern – auch wenn der Vermittler insolvent wird.
Das bedeutet, dass die Kreditverträge zwischen Darlehensgebern und Schuldnern so gestaltet sind, dass die Plattform ausschließlich als Vermittler fungiert. Die Organisation ermöglicht die Transaktion, verwaltet den Rückzahlungsplan und überwacht etwaige Inkassoverfahren, wird aber zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Gelder.
Bankengesetz: Artikel 37d zur Konentrennung
Verwahrte Vermögenswerte, die von Banken oder vergleichbaren Finanzinstituten gehalten werden, müssen gemäß den Verlustzuweisungsregeln des Schweizer Insolvenzrechts getrennt von der Bilanz des Instituts geführt werden. Im Insolvenzfall werden diese Vermögenswerte nicht Teil der Insolvenzmasse und sind vor Ansprüchen institutioneller Gläubiger geschützt.
Finanzmarktinfrastrukturgesetz: Artikel 73 zu sich entwickelnden Marktinfrastrukturen
Dieses Gesetz verpflichtet Institute, die Wertpapiere im Auftrag von Kunden verwalten, Kundenpositionen von eigenen Vermögenswerten zu trennen und Anlegern die Wahl zwischen Sammelkonten und individuell getrennten Konten zu ermöglichen. Unabhängig von der operativen Form ist das rechtliche Ergebnis dasselbe.
Schweizer Eigentumsrechte an Darlehen
Die rechtliche Einordnung von Darlehensforderungen bildet das Fundament des Anlegerschutzes im Insolvenzfall. Anders als bei Modellen, bei denen Unternehmen als Hauptschuldner auftreten oder Darlehen vorübergehend in der eigenen Bilanz halten, sind Schweizer Crowdlending-Plattformen als Dritte strukturiert. Die Kreditforderung entsteht unmittelbar zwischen Darlehensgeber und Kreditnehmer; die Plattform erleichtert die Transaktion, wird aber niemals rechtlicher Eigentümer der Forderung.
Nach Schweizer Zivilrecht ist eine Kreditforderung ein vollstreckbares vertragliches Recht, das beim Gläubiger – in diesem Fall dem Anleger – liegt. Diese Forderung besteht unabhängig von der Organisation und bleibt unabhängig von deren finanzieller Lage gültig. Die Plattform erfasst diese Forderungen nicht als Aktiva in ihrer eigenen Bilanz.
Was passiert, wenn die Plattform ausfällt?
Bei der Beurteilung des Anlegerschutzes im Crowdlending ist es entscheidend, zwischen Plattformrisiko und Schuldnerrisiko zu unterscheiden. Verschiedene Marktmodelle begegnen diesen Risiken auf unterschiedliche Weise. Bis vor Kurzem dominierten in Europa traditionell zwei Schutzmodelle: regulatorische Entschädigungssysteme nach MiFID und vertragliche Rückkaufgarantien.
Regulatorische Entschädigungssysteme nach MiFID
Im Rahmen des MiFID-Anlegerentschädigungsmodells agieren viele Organisationen als zugelassene Wertpapierfirmen. Wird eine solche Plattform insolvent oder verhält sie sich pflichtwidrig, können Anleger für uninvestiertes, bei der Organisation verwahrtes Guthaben entschädigt werden – in der Regel bis zu 20.000 EUR. Dieser Mechanismus ist wirksam bei Plattformbetrug oder -ausfall, hat aber einen begrenzten Geltungsbereich. Sobald Gelder in Kredite investiert sind, sind sie dem Schuldnerrisiko ausgesetzt. Bei einem Zahlungsausfall des Kreditnehmers greift die MiFID-Entschädigung nicht.
Darüber hinaus sind Kreditforderungen im P2P- und P2B-Bereich operativ komplexe Vermögenswerte. Ihre Übertragung und Verwaltung nach dem Ausfall einer Organisation kann selbst dann zeitaufwändig und rechtlich umständlich sein, wenn das Eigentum der Anleger eindeutig geklärt ist.
Rückkaufgarantiemodell
Das Rückkaufgarantiemodell löst das Problem auf andere Weise, indem es das Risiko vom Kreditnehmer auf den Kreditoriginator verlagert. Verzögert sich die Rückzahlung über einen festgelegten Zeitraum hinaus, verpflichtet sich der Originator zum Rückkauf des Darlehens. Dieses Modell wirkt auf den ersten Blick einfach und beruhigend, birgt jedoch ein spezifisches strukturelles Risiko. Die Wirksamkeit des Schutzes hängt vollständig von der finanziellen Gesundheit des Originators ab.
Im Laufe der Zeit häufen sich ausgefallene Darlehen in seiner Bilanz an, und in Stressphasen wird die Rückkaufverpflichtung selbst untragbar. Scheitern Originator und Plattform gleichzeitig, erweist sich die Garantie möglicherweise als wertlos.
Die Lösung: Zweistufiger Schutz von Maclear
Die folgende Struktur ist die Lösung der Crowdlending-Plattform Maclear für die genannten Risiken – konzipiert so, dass sie auch dann funktioniert, wenn die Plattform selbst den Betrieb einstellt.
Rücklagendfonds: Dieser adressiert das Liquiditätsrisiko, nicht das Kreditrisiko. Er ist darauf ausgelegt, vorübergehende Zahlungsverzögerungen und technische Störungen abzufedern, indem er Zinszahlungen an Anleger fortsetzt, während Probleme auf Schuldnerebene gelöst werden. Der Fonds wird transparent aus marktüblichen Gebühren gespeist: einer Provision der Kreditnehmer und einer Transaktionsgebühr auf dem Sekundärmarkt, die von Anlegern entrichtet wird. Diese Mittel sind zweckgebunden für den Anlegerschutz und gehören nicht zu Maclears Betriebseinnahmen.
Dingliche Sicherheiten: als Sicherheitentreuhänder. Fällt ein Schuldner aus und reicht der Rücklagenfonds nicht aus, leitet Maclear die zwangsweise Rechtsdurchsetzung ein, verwertet die verpfändeten Vermögenswerte und verteilt den Erlös anteilig an die Anleger. Anleger müssen Forderungen nicht selbst verfolgen; die Vollstreckung ist zentralisiert und vertraglich geregelt.
Selbst im Fall einer Insolvenz von Maclear müssen Anlegergelder und -forderungen an ihre rechtmäßigen Eigentümer zurückgeführt werden und dürfen nicht zur Befriedigung von Plattformgläubigern verwendet werden. Die Aufsicht durch die Selbstregulierungsorganisation PolyReg, die unter der Aufsicht der FINMA tätig ist, fügt eine präventive Compliance-Schicht hinzu, die diese Struktur in der Praxis stützt.
Ausländische Kreditnehmer und Rechtsdurchsetzung
Crowdlending-Organisationen, die dem Schweizer Recht unterstehen, finanzieren zunehmend Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Schweiz. Dies bringt zwar jurisdiktionelle Komplexität mit sich, doch das Schweizer Recht ist darauf ausgelegt, die Durchsetzbarkeit von Anlegerkapitalforderungen auch in grenzüberschreitenden Szenarien zu gewährleisten. Das Grundprinzip bleibt unverändert: Die Kapitalforderung ist ein privatrechtliches Vertragsrecht des Kapitalgebers, nicht der Plattform, und ihr rechtlicher Bestand hängt nicht vom Standort des Schuldners ab.
Die rechtliche Natur der Forderung, der Gläubigerstatus des Darlehensgebers und der Ausschluss der Forderung aus der Insolvenzmasse einer Plattform werden allesamt nach Schweizer Rechtsmaßstäben beurteilt – auch wenn der Kreditnehmer im Ausland ansässig ist.
Sicherheitentreuhänder-Dienstleistung
Die Vollstreckung erfolgt dort, wo sich die Vermögenswerte des Kreditnehmers befinden. In grenzüberschreitenden Fällen müssen Schweizer Urteile oder vollstreckbare Titel im Wohnsitzstaat des Schuldners anerkannt und vollstreckt werden. Das dichte Netz bilateraler Verträge der Schweiz und ihre Beteiligung an internationalen Vollstreckungsrahmen reduzieren die Rechtsunsicherheit in diesem Prozess erheblich. Die Vollstreckung liegt in der Verantwortung der Plattform, nicht des Anlegers.
Finanzierungsphasen im Crowdlending im Vergleich zu klassischen Bankkrediten
Im Crowdlending-Bereich setzen viele Plattformen auf ein stufenweises Finanzierungsmodell, das sich grundlegend von der klassischen Bankkreditstruktur unterscheidet. Anstatt den vollen Kreditbetrag im Voraus bereitzustellen, werden Crowdlending-Darlehen häufig in mehreren Tranchen ausgezahlt, die an das Erreichen bestimmter Meilensteine oder Projektziele des Kreditnehmers geknüpft sind. Dieser Ansatz bietet sowohl Anlegern als auch Kreditnehmern mehr Flexibilität und bessere Risikosteuerung. Dank Sekundärmarktverkäufen können Anleger zudem frühzeitig aus Projekten aussteigen.
Ein Crowdlending-Darlehen kann in mehrere Tranchen oder Phasen aufgeteilt werden. Die Mittel für jede Phase werden erst freigegeben, nachdem der Kreditnehmer die vorherige Phase erfolgreich abgeschlossen und vordefinierte Kriterien erfüllt hat. Ein Unternehmen, das Finanzierung für seine Expansion sucht, könnte beispielsweise zunächst Mittel für den Kauf von Maschinen erhalten, danach zusätzliche Gelder für die Personalaufstockung und schließlich für Marketing oder Vertrieb – sobald der Fortschritt nachgewiesen wurde.
Vergleich mit klassischen Bankkrediten
Klassische Bankkredite stellen den gesamten Darlehensbetrag in der Regel sofort zur Verfügung und sehen feste monatliche Rückzahlungsverpflichtungen vor. Das kann für Unternehmen mit unregelmäßigen Cashflows oder projektbasiertem Finanzierungsbedarf eine Herausforderung darstellen, da sie sofort mit der Rückzahlung von Zinsen und Kapital beginnen müssen.
Die stufenweise Finanzierung hingegen richtet den Kapitaleinsatz am tatsächlichen Projektfortschritt aus, was das Risiko von Fehlallokationen und übermäßiger Verschuldung reduziert. Anleger können die Projektentwicklung in jeder Phase beobachten und fundiertere Entscheidungen treffen, während Kreditnehmer Schulden nur schrittweise aufnehmen und so den Rückzahlungsdruck verringern.
Fazit
Das Schweizer Recht bietet ein einzigartig sicheres Umfeld für Crowdlending: Es stellt sicher, dass Anleger-Darlehensforderungen als Vermögenswerte Dritter behandelt werden und selbst im unwahrscheinlichen Fall einer Plattforminsolvenz geschützt bleiben. In Verbindung mit einer strukturierten Rechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden Kreditnehmern und der Flexibilität der stufenweisen Finanzierung schaffen Schutzbestimmungen wie Artikel 401 des Obligationenrechts einen transparenten und widerstandsfähigen Rahmen, von dem sowohl Anleger als auch Kreditnehmer profitieren.
Über den rechtlichen Schutz hinaus hilft Maclears AAA-bis-D-Bonitätssystem, das sich an den drei führenden Kreditratingagenturen orientiert, die Zuverlässigkeit von Kreditnehmern einzuschätzen, während dingliche Sicherheiten und der Rücklagenfonds gewährleisten, dass jede Investition durch reale Vermögenswerte gedeckt ist. Darüber hinaus beteiligen sich Anleger an gesellschaftlich bedeutsamen öffentlichen Projekten und verbinden so finanzielle Renditen mit einem sinnvollen Beitrag. Ihr Risiko verteilt sich auf mehrere Kreditnehmer und Projekte, was das Konzentrationsrisiko mindert und die Portfoliodiversifikation fördert.